Wie kann ich nur mit geringfügigen Kosten einen Privatkonkurs durchführen?

Kenne ich den Privatkonkurs mit Eigenverwaltung?

Gemäß § 186 Abs. 1 IO steht jedem Schuldner im Privatkonkurs (=Schuldenregulierungsverfahren), sofern das Gericht nicht anderes bestimmt (siehe unten), die Verwaltung der Konkursmasse zu (=Eigenverwaltung). D.h. im Wesentlichen, dass vom Gericht kein Masseverwalter bestellt wird. Dies führt zu der wesentlichen Kostenfolge, dass sich die Verfahrenskosten des Privatkonkurses vor dem Gericht um die Entlohnung des Masseverwalters erheblich mindern; es können sohin Verfahrenskosten in Höhe von rund EUR 1.500,00 eingespart werden, sodass im Privatkonkurs mit Eigenverwaltung Verfahrenskosten in Höhe von nur rund EUR 200,00- 300,00 anfallen(!). Es besteht sohin die Möglichkeit, in einem Privatkonkurs, seine Schulden kostengünstig zu regulieren.

Die Eigenverwaltung hat neben den geringfügig anfallenden Verfahrenskosten den weiteren Vorteil, dass der Schuldner mit der Eröffnung des Privatkonkurses, nicht seine Geschäftsfähigkeit verliert, sondern es wird dem Schuldner seine bisherige Rechtsstellung belassen. Die sonst dem Masseverwalter zukommenden Befugnisse verteilt das Gesetz auf den Schuldner, das Insolvenzgericht und die Gläubiger.

Wann steht mir die Eigenverwaltung zu?

Das Gericht hat gemäß § 186 Abs. 2 IO dem Schuldner die Eigenverwaltung nur dann zu entziehen und einen Masseverwalter zu bestellen, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind, insbesondere wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten oder Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird oder der Schuldner nicht ein genaues Vermögensverzeichnis vorgelegt hat.

Die Tatsache, dass zahlreiche Gläubiger oder hohe Schulden vorhanden sind, macht die Vermögenslage jedoch nicht in jedem Fall unüberschaubar, so insbesondere dann nicht, wenn der Schuldner mit Hilfe seines Rechtsanwaltes ein detailliertes, keine Unklarheiten offenlassendes Vermögensverzeichnis vorgelegt hat (siehe Mohr in Konecny/Schubert, KO § 186 Rz 12 mwN).

Nach der Rechtsprechung wird die Eigenverwaltung bei der genauen Auflistung der Gläubiger samt Rechtsgrund der Schuld und der Angabe der genauen Höhe der Schulden gewährt.

Welche Voraussetzungen muss ich für einen Privatkonkurs mit Eigenverwaltung erfüllen?

Beabsichtige ich, einem Privatkonkurs mit Eigenverwaltung, so ist zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 186 Abs. 1 IO eine anwaltliche Hilfe zu empfehlen. Mit dem Antrag auf Eröffnung eines Privatkonkurses mit Eigenverwaltung sollten nachfolgende Urkunden vorgelegt werden:

  1. detailliertes Vermögensverzeichnis gemäß § 185 IO
  2. Gläubigerliste mit sämtlichen Gläubigern samt Adresse, Rechtsgrund der Schuld sowie jeweilige Höhe der offenen Verbindlichkeiten

Nach der Einbringung des Antrages auf Eröffnung eines Privatkonkurses mit Eigenverwaltung prüft das Gericht neben den vorgelegten Urkunden, ob Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird (§ 186 Abs. 2 Ziffer 2 IO). Sofern der Schuldner durch einen Rechtsanwalt im Privatkonkurs vertreten wird, impliziert prima facie, dass kein Nachteil für die Gläubiger zu befürchten ist.

Mein Kanzleiteam und ich als Rechtsanwalt in Wels, stehen Ihnen gerne zur Vorbereitung und Durchführung eines Privatkonkurses mit Eigenverwaltung Verfügung, um ihre Schulden in einem Privatkonkurs mit Eigenverwaltung kostengünstig zu regulieren.

Nutzen Sie Ihre Chance!

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