Wo besteht das Risiko?

In der wirtschaftlichen Landschaft in Österreich sind zahlreiche kleine Kapitalgesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig. Viele kleine Gesellschaften werden als Ein-Mann-GmbH gegründet, sodass der Alleingesellschafter auch alleiniger Geschäftsführer ist. Die Geschäftsführer einer kleinen GmbH haben in der Praxis keine oder nur unzureichende Kenntnisse der Betriebswirtschaftslehre, die jedoch im Falle einer wirtschaftlichen Krise des Unternehmens unabdingbar sind. Die Letztverantwortung für die Gesellschaft hat stets der Geschäftsführer. Hier genügt es nicht, sich auf die steuerrechtliche bzw. rechtliche Vertretung zur Gänze zu verlassen. Für den Geschäftsführer besteht vor allem nach den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes eine umfangreiche persönliche Haftung. Diese Haftung führt zur Konsequenz, dass im Falle eines Konkursverfahrens der Masseverwalter erhebliche Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer stellen kann, die er aus seinem persönlichen Vermögen (!) zu leisten hat. Sofern also der Gesellschafter einer GmbH auch Geschäftsführer ist, nützt ihm die beschränkte Haftung als Gesellschafter nichts, wenn er persönlich als Geschäftsführer haftet. Es sollte daher jede Kapitalgesellschaft, vor allem kleine GmbHs, einen entsprechenden „Notfallplan“ zur Seite haben, um einerseits die Haftung des Geschäftsführers zu minimieren und andererseits die entsprechenden rechtlichen Schritte zur Bewältigung der wirtschaftlichen Krise der Kapitalgesellschaft zu setzen.

Als Erstes stellt sich die Frage, wann ist eine Gesellschaft in der wirtschaftlichen Krise?

Die Praxis zeigt, dass ein Unternehmen dann in einer wirtschaftlichen Krise steckt, wenn sämtliche fällige Verbindlichkeiten nicht mehr innerhalb einer angemessenen Frist bezahlt werden können, womit die Zahlungsunfähigkeit bescheinigt ist. Bei einer GmbH ist jedoch nicht nur die Zahlungsunfähigkeit ein Konkursgrund, sondern vor allem auch die Überschuldung. Die Überschuldung tritt in der Regel vor der Zahlungsunfähigkeit ein. Dies bedeutet, sofern der Geschäftsführer erst im Falle einer Zahlungsunfähigkeit rechtliche Schritte setzt, könnten diese im Hinblick auf eine Überschuldung bereits viel zu spät sein: Dem Geschäftsführer kann damit eine persönliche Haftung aufgrund einer Konkursverschleppung treffen.

Wie stellt der Geschäftsführer die Überschuldung fest?

Dazu empfehlen wir jedenfalls einen Steuerberater in Anspruch zu nehmen. Es sollte sohin spätestens zu jedem Bilanzstichtag ein Augenmerk auf die Überschuldung gelegt werden. Weist die Bilanz ein negatives Eigenkapital aus, dann sollte unverzüglich der Steuerberater mit der Erstellung eines Vermögensstatus (nach Zerschlagungswerten) und einer betriebswirtschaftlichen Fortbestehensprognose beauftragt werden. Bei negativem Eigenkapital in der Jahresbilanz ist sohin der erste Schritt, die Erstellung eines Vermögensstatus und einer (positiven) Fortbestehensprognose.

Ist die betriebswirtschaftliche Fortbestehensprognose negativ und besteht nach dem Vermögensstatus eine rechnerische Überschuldung, dann ist der Konkurstatbestand der Überschuldung nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung erfüllt und es sind unverzüglich folgende Schritte nach der Insolvenzordnung zu setzen:

Wenn die rechnerische Überschuldung (Vermögensstatus) beseitigt werden kann, dann ist der Konkurstatbestand der Überschuldung nicht erfüllt. Wenn die rechnerische Überschuldung (Vermögensstatus) nicht beseitigt werden kann, dann ist unverzüglich ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft bei Gericht von sämtlichen Geschäftsführern einzubringen.

Dieser Konkurstatbestand wird sehr häufig von den Geschäftsführern nicht geprüft und daher empfehle ich Ihnen, jedenfalls in Absprache mit Ihrem Steuerberater, stets diesen Konkurstatbestand im oben genannten Sinne zu prüfen.

Zahlungsunfähigkeit nach der Judikatur liegt dann vor, wenn sämtliche fällige Verbindlichkeiten nicht alsbaldig mit liquiden Mitteln innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zu 95 % getilgt werden können. Auch dieser Tatbestand muss stets innerhalb von kurzen Zeiträumen geprüft werden, da oft täglich fällige Verbindlichkeiten berücksichtigt werden müssen. Vor allem tritt sehr häufig die Zahlungsunfähigkeit dann ein, wenn z.B. gegenüber den Dienstnehmern Sonderzahlungen (Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) fällig werden.

Um vor allem auch die Geschäftsführerhaftung zu minimieren und zielführende insolvenzrechtliche Maßnahmen zu setzen, empfehlen wir stets, unverzüglich eine anwaltliche Vertretung zu beauftragen. Wir begleiten in der wirtschaftlichen Krise Unternehmen; vor allem müssen die zur Verfügung stehenden liquiden Mittel nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung rechtmäßig verwendet werden und insbesondere das Gleichbehandlungsgebot gegenüber den einzelnen Gläubigern ist zu berücksichtigen.

Mein Team und ich haben jahrelange Erfahrung im Insolvenzrecht und wir stehen Ihnen sehr gerne für eine Unternehmenssanierung bzw. Vorbereitung sowie Durchführung eines Insolvenzverfahrens begleitend zur Seite.

Vereinbaren Sie mit unserer Rechtsanwaltskanzlei einen Termin, um gemeinsam die wirtschaftliche Situation und die weiteren zielführenden insolvenzrechtlichen Schritte zu erörtern.

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