Die ständige Insolvenzpraxis zeigt, dass zwischenzeitig vor allem durch Gläubiger, bevorzugt durch die Gesundheitskasse und Sozialversicherungsanstalten, Anträge auf Eröffnung eines Konkursverfahrens gegen Unternehmen (nach § 70 IO) eingereicht werden. Das Insolvenzgericht ist dadurch verpflichtet, einen Gerichtstermin (=Tagsatzung) zur Eröffnung eines Konkursverfahrens anzuberaumen. Die Ladung zum Gerichtstermin wird den Unternehmen am Firmensitz postalisch zugestellt. Viele Unternehmer nehmen jedoch diesen Gerichtstermin nicht ernst bzw. bleiben dem Gerichtstermin unentschuldigt fern, was fatale Folgen für das Unternehmen haben kann.

Das Konkurseröffnungsverfahren ist ein amtswegiges Verfahren. Das heißt, das Insolvenzgericht hat völlig unabhängig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Konkurstatbestand erfüllt ist. Mit der (schriftlichen) Ladung wird das Unternehmen auch aufgefordert, gegenüber dem Insolvenzgericht ein entsprechendes Vermögensverzeichnis gemäß § 100a IO vorzulegen. Auch wenn das Unternehmen dem Insolvenzgericht kein Vermögensverzeichnis vorlegt und dem Gerichtstermin fernbleibt, kann das Insolvenzgericht über das Vermögen des Unternehmens ein Konkursverfahren eröffnen. Viele Unternehmer sind dann völlig überrascht, wenn plötzlich ein Masseverwalter vor der Tür steht. Es ist ab diesem Zeitpunkt nur mehr schwer möglich, die wirtschaftlichen Interessen des einzelnen Unternehmens zu schützen.

Ich empfehle Ihnen daher jedenfalls gerichtliche Ladungen zur Konkurseröffnungstagsatzung vor einem Insolvenzgericht ernst zu nehmen und die Zeit bis zur Tagsatzung im Interesse des Unternehmens sinnvoll dahingehend zu nutzen, indem unverzüglich die unternehmerischen Zielsetzungen für die Zukunft geprüft werden. In dieser Vorbereitungszeit muss vor allem beurteilt werden, ob das Unternehmen sanierungsfähig ist oder ob es beendet und zerschlagen werden sollte.

Gerade für den Fall der Sanierungsfähigkeit des Unternehmens und der weiteren Voraussetzung einer positiven Auftragslage, ist vor allem die Vorbereitungszeit bis zur Konkurseröffnungstagsatzung intensiv zu nützen. Zahlreiche Unternehmer warten viel zu lange, sodass es sehr häufig nur mehr schwer möglich ist, auf eine positive Sanierung des Unternehmens einwirken zu können, zumal der Gerichtstermin zur Konkurseröffnungstagsatzung unmittelbar ansteht.

Meine Empfehlung ist daher, spätestens mit der gerichtlichen Ladung zur Konkurseröffnungstagsatzung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Mein Team und ich begleiten Sie in der gesamten Unternehmenssanierung und werden als Schuldnervertreter sämtliche erforderlichen unternehmerischen Schritte einleiten. Im ersten Schuldenberatungstermin wer-den wir gemeinsam einen zeitlichen Rahmen festsetzen, um die Vorbereitungszeit bis zur Konkurseröffnungstagsatzung im Interesse des Unternehmens effektiv zu nutzen.

Warten Sie nicht ab, sondern vereinbaren sie so rasch wie möglich einen Termin, um vor allem Ihr Unternehmen zu retten!

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